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Notbetreuung von 08.00 - 13.00 Uhr - Anmeldung per E-Mail

11.05.2020

Notbetreuung von 08.00 - 13.00 Uhr - kein Ganztagsangebot

 

So lange Schulen noch nicht wieder im Regelbetrieb geöffnet sind, bleibt das Angebot einer Notgruppenbetreuung bestehen. Eine Ganztagsbetreuung ist nicht möglich.

 

Die Notbetreuung sollte nur im äußersten Notfall genutzt werden!

 

Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus!

 

Die Notbetreuung halten wir vor, damit den Eltern in besonders benötigten Berufen die Wahrnehmung systemrelevanter Aufgaben ermöglicht wird.

Es ist ausreichend, wenn ein Elternteil in einem dieser Berufe tätig ist.

 

Aufgenommen werden Kinder von ...


• Beschäftigten im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
• Beschäftigten zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
• Beschäftigten im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
• Beschäftigten im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,

• Beschäftigten in der Lebensmittelproduktion oder im Lebensmittelverkauf,​​​

• Lehrkräften und anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Schulen,
• Beschäftigten aus den Bereichen Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur, Risiko- und Krisenkommunikation.

 

 

Bitte melden Sie Ihr Kind zur Notbetreuung per E-mail an.

 

Zur Anmeldung benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers (hier klicken).

 

 

Ihr Kind darf keine Krankheitssymptome aufweisen. 

 

Zudem können in Einzelentscheidungen auch sog. „Härtefälle“ aufgenommenen werden.

 

(vgl. Rundverfügung 13/2020 zur Eindämmung von Neuinfektionen - hier klicken)

 

aktualisiert: 11.05.2020, 09.00 Uhr